Montag, 9. Juli 2012

"DATENSCHUTZ VERRAMSCHT IN 57 SEKUNDEN"... - Abstimmung zum Meldewesengesetz im Bundestag am 28.06.2012 - iknews

Datenschutz verramscht in 57 Sekunden...


http://www.youtube.com/watch?v=3Yc-7mKQ7aQ

"Was sich in einer parlamentarischen Demokratie so abspielt, entgeht leider den meisten Bürgern. Wir haben mal wieder genauer hingesehen und die "Sahnestücke" rausgesucht. Nicht weniger als 2 Lesungen und die nötigen Abstimmungen winkte Frau Pau von den Linken innerhalb von 57 Sekunden durch, obwohl Sie es eigentlich noch von der Abstimmung zum Betreuungsgeld wissen müsste. Mit 30 Abgeordneten ist der Bundesrat nicht Beschlussfähig. Seinerzeit waren 211 Abgeordnete anwesend und nach dem "Hammelsprung" musste die Sitzung abgebrochen werden. Politik entwickelt sich mehr und mehr zu einer reinen Farce. ...

... Aufgrund des Abschusses meines Servers heute morgen, verständigte ich mich mit Günter Lachmann darüber, dass er die schriftliche Aufbereitung macht und ich noch versuche später ein Video beizusteuern und auf einige Fakten aufmerksam zu machen. An dieser Stelle vielen Dank an Herrn Lachmann. Der Skandal ist jedoch nicht nur die Geschwindigkeit, sondern vor Allem, dass der Bundestag "mehr als offensichtlich" nicht beschlussfähig war und besonders Frau Pau das wissen musste, da diese am 15.06 bereits eine Sitzung -- welche wesentlich besser besucht war -- abbrechen musste. Oder hat Frau Pau etwa ein derart schlechtes Gedächtnis?

Es ging um nicht weniger als den Datenschutz. Gemeinden und Städte sollen ermächtigt werden, Datensätze der Bürger zu verkaufen, ein Widerspruch ist auch im Vorfeld eigentlich per se ereldigt, dieses ist im Gesetz derart clever berücksichtigt, dass kaum jemandem das aufgefallen zu sein scheint. Hierzu aus dem Gesetzestext:

Den heftigsten Knaller stelle ich vorneweg: cc) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Es ist verboten, Daten aus einer Melderegisterauskunft zu Zwecken der Werbung oder des Adresshandels zu verwenden, 1. ohne dass ein solcher Zweck gemäß Absatz 1 Satz 2 bei der Anfrage angegeben wurde, oder 2. wenn die betroffene Person gegen die Übermittlung für jeweils diesen Zweck Widerspruch eingelegt hat. Dies gilt nicht, wenn die Daten ausschließlich zur Bestätigung oder Berichtigung bereits vorhandener Daten verwendet werden." ..."

Quelle:

IKnews.de

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